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Sonderbauten sind bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung, welche mindestens einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

- Hochhäuser (Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 Meter über der festgelegten Geländeoberfläche liegt)
- bauliche Anlagen mit einer Höhe > 30 m
- Gebäude, deren größtes Geschoss mehr als 1.600 m² Grundfläche hat (davon ausgenommen sind Wohngebäude)
- Verkaufsstätten (Verkaufsräume und Ladenstraßen mit einer Grundfläche von insgesamt > 800 m²)
- Gebäude mit Büros oder Verwaltungräumen, die einzeln eine Grundfläche von ≥ 400 m² haben
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt sind
- Versammlungsstätten (a. mit Versammlungsräumen (VR), die > 200 Besucher fassen, wenn die VR gemeinsame -Rettungswege haben; b. im Freien mit Spielflächen und - - -----Sportanlagen, deren Besucherbereich jeweils > 1.000 Besucher fasst
- Schank- und Speisegaststätten (> 40 Gastplätze)
- Beherbergungsstätten (> 12 Betten)
- Spielhallen > 150 m² Grundfläche
- Krankenhäuser, Heime und sonstige Pflegeeinrichtungen
- Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen
- Schulen und Hochschulen
- Justizvollzugsanstalten
- Camping- und Wochenendplätze
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Fliegene Bauten (falls Ausführungsgenehmigung notwendig)
- Regallager deren Oberkante der Waren/Lagerguts > 7,50 m liegt
- bauliche Anlagen, in denen gefährliche Stoffe mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr vorhanden sind
- Anlagen und Räume, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind
*Quelle: baunetzwissen.de